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Corona-Virus: Empfehlungen der SKG zum Vereinsleben

Liebe Mitglieder,

In Zusammenhang mit der ausserordentlichen Lage sind wir froh um die klärenden Informationen der SGK. Wir erlauben uns, diese nachstehend an euch weiterzugeben

Vorstand LCS

 

Die Verordnung des Bundesrates vom 16. März 2020 ist in sich klar und definiert was wir in dieser Zeit dürfen und was verboten ist.

Den genauen Text können Sie hier nachlesen:

https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/60681.pdf

Zur Unterstützung unserer Mitgliedsvereine haben wir die Punkte zusammengestellt, die in den letzten beiden Tagen am meisten Fragen hervorgerufen haben.

Zu jedem einzelnen Punkt haben wir unsere Empfehlung verfasst:

1.     Vereinsveranstaltungen

Sämtliche Veranstaltungen sind untersagt. Art. 6.1

2.     Generalversammlungen

Bei der in vielen Vereinsstatuten aufgeführten Frist für die Durchführung der GV zum Beispiel: «die GV muss bis Ende März durchgeführt werden», handelt es sich um eine sogenannte Ordnungsfrist. Das bedeutet, wenn der Verein diese aufgrund höherer Gewalt nicht einhalten kann, müsste ein Vereinsmitglied die im späteren Jahr ordentlich durchgeführte Versammlung anfechten und beweisen, dass ihm durch die spätere Durchführung ein Schaden entstanden ist. Wir können uns im Moment keinen Fall vorstellen, bei dem so eine Konstellation möglich wäre. Eine Verschiebung einer Generalversammlung hat also ausser auf scheidende Funktionäre die ausserordentlich länger im Amt bleiben, keine Einflüsse. Der Vorstand kann und darf, nein er ist sogar dazu verpflichtet, das normale Tagesgeschäft des Vereins weiterführen. Was nicht gehen würde ist, eine grössere ausserordentliche Ausgabe zu tätigen, da das Budget ja erst an der Generalversammlung freigegeben wird. Auch bei Vereinen, die ein Wahljahr haben ist eine Verschiebung nicht problematisch. Die Vorstandsmitglieder des bestehenden Vorstandes bleiben im Amt, bis die Generalversammlung nachgeholt werden kann.

Eine Verschiebung eines Generalversammlungs-Datums ist also möglich und je nach Konstellation sinnvoll. Die Entscheidung liegt alleine beim Vereinsvorstand.

3.     Trainingsbetrieb

Auch der Trainingsbetrieb fällt unter die Kategorie Vereinsaktivitäten und ist gemäss Artikel 6.1 verboten. Unabhängig davon, wie viele Personen anwesend sind.

Ausstellungen

Auch diese fallen unter die Kategorie Vereinsaktivitäten und sind verboten. Zur Erleichterung der Arbeit der Vereine hat der ZV der SKG beschlossen, dass Verschiebedaten für CAC Ausstellungen unbürokratisch und direkt genehmigt werden dürfen, ohne dass eine Sitzung des Zentralvorstandes abgewartet werden muss. Dies unter der Voraussetzung, dass das Verschiebedatum dem Ausstellungssekretariat der SKG schriftlich gemeldet wird. Ausgenommen sind die Daten der CACIB Ausstellungen in der Schweiz.

4.     Ankörungen

Auch diese fallen unter die Kategorie Vereinsaktivitäten und sind verboten.

Hier hat die SKG folgende Erleichterung für die Züchter und Zuchtverantwortlichen vorgesehen:

Falls eine Hündin in der Zeit zwischen einer annullierten Ankörung und dem nächsten Kördatum des Rasseclubs unbedingt gedeckt werden muss, wird von Seiten des AKZVT für diesen Wurf mit einer nicht angekörten Hündin kein Sanktionsverfahren eingeleitet sofern alle anderen Punkte des ZR SKG und des Zuchtreglements eingehalten werden und der Rasseclub sein Einverständnis gegeben hat. Stammbäume werden erst ausgestellt, wenn die Hündin offiziell angekört ist.

Wir empfehlen den Züchtern, wenn immer möglich, den geplanten Wurf zu verschieben.

5.     Wurfkontrollen

Auch Wurfkontrollen sind untersagt!

Für Züchter die den grünen Weisungen oder den erweiterten Grünen Weisungen unterstellt sind, gilt Folgendes:

Auf Grund der jetztigen Situation werden ab sofort keine Kontrollen mehr durchgeführt. Welpen-Kontroll-Blatt auf der Homepage der SKG herunterladen, ausfüllen und vom Tierarzt unterschreiben lassen. Danach bitte an die Fachstelle Zucht nach Balsthal senden.

Für die Züchter, die den Rasseclubs unterstehen gilt:

Der Club muss über das Vorgehen und die Organisation selbst entscheiden. Den Rasseclubs wird eine Adaptation des Vorgehens der GW/EGW empfohlen. Bitte nehmt mit euren Züchtern selbst Kontakt auf.

Wichtig ist, dass die Züchter die Formulare an den Zuchtwart des Rasseclubs senden. Ohne Unterschrift des Zuchtwartes, keine Papiere!

  1. Welpenkurse

Auch diese sind leider verboten. Züchtern wird empfohlen, ihre Welpenkäufer in dieser schwierigen Zeit telefonisch zu begleiten, um den Besitzern Unterstützung und Ideen zu geben wie die Welpen auch ohne direkten Kontakt mit anderen Welpen interessante Beschäftigung zur Unterstützung der Entwicklung zu geben. Uns ist bewusst, dass dies die Prägung nicht ersetzen kann; aber besser eine Alternative als gar nicht tun.

  1. Beschäftigung der Hunde

Auch oder gerade in schwierigen Zeiten ist es sehr wichtig, dass Hunde entsprechend ihrer Bedürfnisse bewegt und beschäftigt werden. Aber bitte machen sie das alleine oder in sicherer Distanz zu anderen Personen. Die Tierschutzgesetzgebung ist nach wie vor in Kraft und gültig.

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Balsthal, 19.März 2020

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